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   BSG, 28.07.2008 - B 5a R 388/07 B   

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BSG, 28.07.2008 - B 5a R 388/07 B (https://dejure.org/2008,62147)
BSG, Entscheidung vom 28.07.2008 - B 5a R 388/07 B (https://dejure.org/2008,62147)
BSG, Entscheidung vom 28. Juli 2008 - B 5a R 388/07 B (https://dejure.org/2008,62147)
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Volltextveröffentlichung

Verfahrensgang

  • SG Karlsruhe - S 12 R 1220/05
  • LSG Baden-Württemberg - L 11 R 436/07
  • BSG, 28.07.2008 - B 5a R 388/07 B
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B

    Bezeichnung eines Verfahrensfehlers im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 28.07.2008 - B 5a R 388/07 B
    5 Soweit - wie vorliegend - ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt wird, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, auf Grund deren bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 4, 5).

    Denn Merkmal eines Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 6 mwN).

    Hierzu hätte die Klägerin näher ausführen müssen, weshalb das LSG sich auf die von ihm erhobenen Beweise nicht hätte stützen dürfen, weil etwa die vorliegenden Gutachten grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthalten oder von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters geben (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 9 mwN).

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